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Firmengründungen in Singapur - Spindler & Partner LLP

Firmengründungen in Singapur

Firmengründungen in Singapur - Spindler & Partner LLP

Erstellt von Spindler & Partner LLP am 18.04.2016

Die Republik Singapur ist ein Paradebeispiel dafür, wie ein Staat durch Marktöffnung und Teilnahme am internationalen Handel profitieren und volkswirtschaftliche Prosperität gewinnen kann.

Die Republik Singapur ist ein Paradebeispiel dafür, wie ein Staat durch Marktöffnung und Teilnahme am internationalen Handel profitieren und volkswirtschaftliche Prosperität gewinnen kann. Dies spiegelt sich auch in den jährlich durch die von der Weltbank erstellten Wirtschaftsrankings wieder. So belegt Singapur seit Jahren Rang 1 des Doing Business Reports der Weltbank und gilt als investitionsfreundlichster Standort der Welt.

Bereits die Mitgliedschaft Singapurs in zahlreichen, am Freihandel und wirtschaftlicher Kooperation ausgerichteten internationalen Organisationen wie der Welthandelsorganisation (WTO), der Association of South-East Asian Nations (ASEAN), der Asia Pacific Economic Cooperation (APEC), des Asia-European Meeting (ASEM) sowie des Asean Free Trade Area (AFTA) bezeugt die wirtschaftsfreundliche Orientierung dieser Volkswirtschaft. Jährlich zieht Singapur Direktinvestitionen in Höhe von über 20 Mrd. US$ an, was bei einem BIP von knapp 182 Mrd. US$ (2009) einen bedeutenden Anteil darstellt. Deutschland ist größter Handelspartner Singapurs in Europa und exportierte 2009 Waren im Wert von 4,89 Mrd. Euro nach Singapur.

Die volkswirtschaftlichen Rahmendaten zeugen von Stabilität und einem guten Investitionsklima: Bei einer für 2010 prognostizierten Inflationsrate von 2,5 bis 3,5% wird ein überraschend hohes BIP-Wachstum von 15% erwartet. Gepaart mit einer ebenfalls als hoch einzustufenden politischen Stabilität und einem äußerst geringen Korruptionsniveau gewährleisten gerade auch die rechtlichen Rahmenbedingungen ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit. Der singapurische Gesetzgeber neigt zur umfassenden Normierung der von ihm ins Auge gefassten Materie; trotz Verwendung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe und häufig sehr weit gehaltener Verordnungsermächtigungen existiert demnach im kodifizierten Bereich eine Regelungsdichte, die es dem Rechtsanwender ermöglicht, sein Verhalten den juristischen Gegebenheiten mit relativ geringer Mühe anzupassen. Gleichwohl darf dieser Aspekt nicht über eine gewisse Dynamik hinwegtäuschen, die der singapurischen Normerlasspraxis anzuhaften pflegt.

Weiter darf nicht übersehen werden, dass die Rechtstradition der auch heute noch im Commonwealth eingebetteten vormaligen britischen Kronkolonie (bis 1959) im angelsächsischen Rechtskreis wurzelt. In der Rechtswirklichkeit ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung, denn zum einen unterliegt das Normgefüge der Insel damit dem "Common-Law"-System, d.h. einem Normregime, das die richterliche Gewalt prinzipiell zur autarken Rechtsschöpfung befugt und in dem Präzedenzentscheidungen im Hinblick auf zeitlich nachfolgende Urteile vorrangige Geltung beanspruchen (stare decisis), u.U. eingeschränkt durch das ebenfalls richterlich zu konkretisierende Billigkeitsprinzip ("Equity"; vgl. auch Sec. 3 des Civil Law Act). Zum anderen lehnt sich der Stadtstaat in der Praxis zuweilen an andere Commonwealth-Mitglieder an, und zwar sowohl im Hinblick auf den Erlass geschriebenen Rechts, als auch in Bezug auf die dem Common Law eigentümliche richterliche Rechtsfortbildung. So fungierten z.B. australische Verbraucherschutznormen weitgehend als Vorbild für den Ende 2003 verabschiedeten und 2008 reformierten Consumer Protection (Fair Trading) Act (vgl. dazu unten Kapitel II, 6 d)), und auch sonst werden gerne höchstrichterliche Entscheidungen anderer Commonwealth-Staaten der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt, obwohl diese in Singapur nach Völkerrecht keine Geltung beanspruchen können.

Einen Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit englischen Rechts dar; in dieser Hinsicht ist zwischen dessen unmittelbarer und dessen mittelbarer Geltung zu differenzieren. Unmittelbar anwendbares englisches Recht beschränkt sich auf die in England am 27.11.1826 geltende Rechtslage, die sowohl das geschriebene als auch das ungeschriebene damalige Recht umfasst. Grund dafür ist die von der Kolonialmacht eigens für Singapur erlassene Second Charter of Justice von 1826, die Singapur den damaligen englischen Besitzstand aufoktroyierte und die ausdrücklich nie aufgehoben wurde. Da die Regelungsflut des singapurischen Gesetzgebers aber mittlerweile stillschweigend für eine weitgehende Derogation gesorgt hat, ist die zweite Variante, die mittelbare Geltung englischen Rechts, von größerer Bedeutung. Diese kam zustande, indem Singapur 1993 per Gesetz (Application of English Law Act) gewisse englische (geschriebene) Gesetze zumindest in Teilen für anwendbar erklärte, darunter u.a. den Misrepresentation Act 1967, den Marine Insurance Act 1906, den Unfair Contract Terms Act, den Sale of Goods Act 1979 (SGA), den Supply of Goods and Services Act 1982, den Minors' Contracts Act 1987 sowie den Carriages of Goods by Sea Act 1992. Diese mittelbare Anwendbarkeit der oben zitierten englischen Gesetze gilt nur deshalb, weil sie von Singapur als souveränem Staat so gewollt ist; dem Stadtstaat ist es unbenommen, durch Modifizierung des Application of English Law Acts den Umfang von anwendbarem englischen Recht zu schmälern oder zu erweitern. Zu beachten ist der abschließende Charakter der im Application of English Law und dessen Anhang I (First Schedule) aufgeführten Gesetze, d.h. darin nicht explizit genanntes, kodifiziertes englisches Recht ist unanwendbar (vgl. Sec. 5 Application of English Law Act). Demgegenüber können sämtliche ungeschriebenen Regeln, wie sie sich aus dem englischen Common Law samt den Prinzipien der Equity ergeben, weiterhin volle Geltung beanspruchen, soweit und sofern sich diese das singapurische Recht schon vor dem 12.11.1993, dem Inkrafttreten des Application of English Law Acts, zu eigen gemacht hatte.
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