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Achtung Erbschaft - auch Schulden kann man erben

Erstellt von Frank Felix Höfer am 27.03.2015

Wer erbt, darf sich nicht allein auf den schönen Eindruck des Wortes "Erbe" verlassen. Der Antritt einer Erbschaft kann Verantwortung mit sich bringen. Der Erbe tritt nämlich mit seiner Person in die Position des Erblassers ein. Daher bestimmt das Erbrecht, dass der Erbe nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen erbt. Es geht nicht an, sich nur die "Rosinen herauszupicken" und die Schulden außen vor zu lassen. Sind die Schulden höher als das Vermögen, sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Also: Entweder alles, oder gar nichts.

Bierdeckel"-Testamente provozieren Streit

Wer was erbt, bestimmen die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament. Hier lauern eine Reihe von Fallstricken. So liegt es bereits in der Verantwortung des Erblassers, sein Testament ordnungsgemäß zu errichten. Ordnet er an, dass derjenige erben solle, "der sich bis zu meinem Tod um mich kümmert", ist das Testament nicht hinreichend bestimmt und unwirksam (OLG München 31 Wx 55/13). Erklärt er seinem Wunscherben,, dass er ihn testamentarisch bedacht habe, genügt diese mündliche Behauptung nicht als Beweis dafür, dass er tatsächlich ein Testament errichtet hat (OLG Düsseldorf 3 Wx 134/13). Gleichfalls genügt es nicht, auf einem Fotoumschlag zwei Aufkleber aufzubringen und darauf zu vermerken, "V. ist mein Haupterbin" (Hans.OLG 2 W 80/13). Wer solche Risiken vermeiden möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dies ist alle Mal günstiger, als den armen Erben später in Verlegenheit zu bringen.

Mit der Testamentsvollstreckung für Sicherheit sorgen

Ein Testament errichten, ist das Eine. Diesem Testament zur Wirksamkeit zu verhelfen, ist das Andere. Insbesondere dann, wenn mehrere Erben zum Zuge kommen, empfiehlt es sich, im Testament die Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dann kann ein beauftragter Anwalt dafür sorgen, dass der letzte Wille des Erblassers so umgesetzt wird, wie es sich vorgestellt hat.

Vorsorge erleichtert das Älterwerden

Neben der Testamenterrichtung sollte der Erblasser aber auch an sich selbst denken. Zur Vorsorge gehört es, eine Patientenverfügung zu errichten und eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu bestimmen. Auch hier helfen Rechtsanwälte, Fehler zu vermeiden. Der Anwalt kann den Unterschied erläutern, warum es besser ist, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen und es nicht auf die eventuell notwendig werdende gerichtliche Bestellung eines Betreuers ankommen zu lassen.

Erblasser haben Verantwortung über den Tod hinaus

Die Vorteile durch anwaltliche Beratung zum Thema Erbrecht zeigen sich immer dann, wenn Erben über das Erbrecht streiten und möglicherweise den Familienfrieden ruinieren. Schon mancher Erblasser war sich dieser Verantwortung nicht bewusst und hat mit seiner testamentarischen Gestaltung Fakten geschaffen, die sich im Nachhinein nur noch mit Mühe haben umsetzen oder korrigieren lassen. Rechtsanwalt Frank Felix Höfer aus Stuttgart, Fachanwalt für Erbrecht kennt diese Gegebenheiten aus vielfacher praktischer Erfahrung und weiß, worauf es ankommt. Kompetente Beratung zahlt sich immer aus!
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.kanzlei-gaensheide.de.
Über Frank Felix Höfer:
Frank Felix Höfer ist Fachanwalt für Erbrecht mit eigener Kanzlei in Stuttgart. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich des Erbrechts, des Steuerrechts und des Familienrecht. Er berät Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu den genannten Fachgebieten und erstellt Ihnen alle notwendigen Dokumente wie Eheverträge, General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Nachfolgeregelungen, Testamente oder Erbverträge.
Pressekontakt:
Frank Felix Höfer
Frank Felix Höfer
Gänsheidestr. 35
70184 Stuttgart
Deutschland
071124895933
f.hoefer@kanzlei-gaensheide.de
http://www.kanzlei-gaensheide.de/
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