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Akzento Informiert - Hong Kong Limited Shareholder

Erstellt von Akzento Inc am 29.12.2015

Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne § 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden.

Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne § 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden.
Lösungen:

-Gesellschaft realisiert aktive Einkünfte nach § 8AStG

ODER:

-Die Shares werden treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hong Kong)
-Der Deutsche (natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden treuhänderisch gehalten. Der Mandant gründet eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als Shareholder fungiert
-Gründung einer ausländischen Zwischenholding, die Anteilseigner an der HongKong Ltd wird Steuern

Der Steuersatz auf Firmengewinne beträgt 16,5 % bei Oneshore-Gesellschaften. In der Praxis ist er jedoch oft erheblich niedriger, da jegliche Zinserträge aus Bankguthaben sowie im Ausland oder in der Volksrepublik China erwirtschaftete Gewinne in Hongkong steuerfrei sind. Überdies sind die Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Kosten sehr großzügig. Allein hierdurch schon fällt das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Hong Kong und Deutschland nach unserer Erfahrung in der Praxis meist nicht ins Gewicht. Umsatz- oder Mehrwertsteuern gibt es in Hong Kong nicht. Importzölle fallen i. w. nur auf Spirituosen, Tabakwaren, Benzin und Diesel sowie Kraftfahrzeuge an.

Status aus Sicht der deutschen Finanzbehörde

EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, kein DBA-Sachverhalt

Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontext zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.

http://www.akzento-group.com/firmengruendung/firmengruendung-hong-kong
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/3525 sowie http://www.akzento-group.com.
Über Akzento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätigt sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen.Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner der immer für Sie erreichbar ist.
Firmenkontakt:
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Rue Adolphe Fischer 127
1021 Luxembourg
Luxembourg
+49.89.2155.3207
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