Filesharing-p2p-Tauschbörse Abmahnung - neue, gute Entwicklungen zur sog. sekundären Darlegung

Erstellt von wegweiser-internetrecht.de - Blog von RA Dominik Sedlmeir am 11.04.2013

DasLG München hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachte Tatsachen nicht beweisen muss. (vgl. LG München I, Urt. v. 22.03.2013; Az. 21 S 28809/11).

Alle, die sich mit der Materie der Filesharing Abmahnungen schon einmal befasst haben stolpern über einen zentralen Punkt. Die sekundäre Darlegungslast, die der Anschlussinhaber zu erfüllen hat.

Was diese sekundäre Darlegungslast nun genau bedeutet, darüber scheiden sich die Geister. Die einen meinen es sei wirklich nur eine Darlegung geschuldet, die anderen rücken sie in die Nähe der Beweislast.

Die Auswirkungen sind enorm. Denn wenn wirklich nur eine Darlegung geschuldet ist, dann haben die Rechteinhaber es deutlich schwerer. Insbesondere vor Gericht.

Die sekundäre Darlegungslast ist eine Besonderheit der Beweislastregeln. Normalerweise muss immer jeder das beweisen was für ihn günstig ist oder aber seinen Anspruch stützt.

In Fällen aber, in denen der Geschehensablauf außerhalb der Sphäre der beweisbelasteten Partei steht und diese keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, hat die nicht beweisbelastete Partei, hier der Anschlussinhaber, Auskunft über bestimmte Tatsachen zu geben.

Im hier entschiedenen Fall war dies der Vortrag, dass weder ein WLan Router, noch internetfähige Geräte vorhanden seien.

Die Rechteinhaber, Abmahnkanzleien und auch etwas hemdsärmelige Amtsrichter machten aber aus der Darlegungslast eine Beweislast.

Dies bedeutet, dass die abmahnende Kanzlei zunächst nichts anderes tun muss als die Ergebnisse der IP-Ermittlung darzulegen. Dann obliegt es nach dieser Sichtweise dem Anschlussinhaber zu beweisen, dass er es nicht war. Und auch denjenigen zu benennen, um aus der Haftung zu kommen. Jedenfalls aus der Täterhaftung. Denn nach der Argumentation der Kanzleien ist die Zahlung der Rechtsanwaltskosten aus Störerhaftung immer fällig.

Oder in den Worten der Mandanten: "Wie soll ich denn beweisen, dass ich es nicht war, wenn ich nicht weiss wer es war oder wie es passiert ist."

Und den Beweis dafür zu führen, dass etwas nicht über einen bestimmten Anschluss gelaufen ist oder aber, dass man es nicht war, ist tatsächlich sehr schwierig.

Schon aus Einfachheitsgründen bleibt, auch für die Richter, nur sich auf die mehr oder weniger korrekte Ermittlung zu verlassen, die zu überprüfen zu aufwendig ist.

LG München: Darlegungslast ist keine Beweislast


Nun hat das LG München ein Urteil des AG München vom 23.11.2011 (vgl. AG München, Urt. v. 23.11.2013; Az. 142 C 2564/11 zugunsten des Rechteinhabers aufgehoben. Das Amtsgericht München war auch bisher, insbesondere in den Fällen der Abmahnkanzlei Waldorf - Frommer, als sehr inhaberrechtsfreundlich bekannt.

Es ging um eine Rentnerin, die dargelegt -nicht bewiesen- hat, dass kein WLAN-Router und auch keine internetfähigen Geräte vorhanden sind.

Das Entscheidende am Urteil ist, dass die Haftung der Rentnerin ausscheidet, da sie mit ihrem Vortrag der sekündären Darlegungslast entsprochen habe und entgegen der Rechtsauffassung der Rechteinhaber nicht verpflichtet sei die im Rahmen der vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen.

Eine Umkehr der Beweislast kann also mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden werden.

Dies gilt für die prozessuale Seite erst recht.

Gemäß § 138 ZPO muss vor Gericht die Wahrheit erklärt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Anschlussinhaber die Arbeit des Rechteinhabers übernehmen muss und ihm alle benötigten Informationen zu verschaffen hat.

Eigene Nachforschungen seien nicht geschuldet. Insbesondere nicht, wenn es darum geht den Täter zu benennen.

Erst recht muss sich der Anschlussinhaber nicht für jede über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung entlasten bzw. exkulpieren.

Und das Gericht geht noch weiter. Das gelte auch für die berühmt-berüchtigte Störerhaftung. Denn diese ist eben keine Gefährdungshaftung. Sie dazu umzugestalten war und ist Ziel der Rechteinhaber.

In einer Serie von unguten Urteilen für die Rechteinhaber und deren Kanzleien ist dies wohl mit Sicherheit eines der problematischsten.

Doch das Thema Filesharing ist damit nicht vom Tisch. Denn es ist nur ein Urteil eines LG, das weder die anderen Gerichte bindet und eben auch eine Einzelfallentscheidung ist. Denn es handelt sich um eine Rentnerin, die schlicht keine Geräte hatte. Wie das bei einem anderen Falle ist, in dem WLAN vorliegt und nur behauptet wird, man könne nicht sagen wer es war, steht auf einem anderen Blatt.

Es gilt also weiterhin, dass man im Fall der Fälle oder der Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollte um hier das optimale Vorgehen zu erarbeiten.

Dominik Sedlmeir
Rechtsanwalt

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