USA LLC gründen für Ausländer

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USA LLC gründen für Ausländer

Erstellt von Internationale Firmengruendung.com am 25.04.2015

Den bylaws einer Corporation entspricht bei der LLC das sog. „operating agree ment". Darin werden die Einzelheiten der Geschäftsführung geregelt, insbesondere Mitgliederversammlungen, Quorum, erforderliche Mehrheiten, Form der Abstimmung usw. Dritten ist es in der Regel nicht zugänglich. Nur wenige Einzelstaaten verlangen zwingend Schriftlichkeit.

Der Gesellschaftsvertrag wird als „articles of organization" bezeichnet. Inkorporierung wie bei der (close) Corporation („articles of incorporation“) findet nicht statt. In Delaware spricht man vom „certificate of form“.

Inhaltlich werden allein verlangt die Angabe von Firma, Zeitdauer, sofern festgelegt, Gesellschaftszweck, Name und Anschrift des anfänglichen Zustellungsbevollmächtigten im Einzelstaat (resident agent) und - soweit vorhanden - Anschrift der Hauptniederlassung im Einzelstaat. Nur teilweise werden die Adressen der anfänglichen manager bzw. Gesellschafter, falls diese die Manager-Funktionen übernehmen, bzw. der Gründer („organizer“) benötigt. Wie im Corporations-Recht muss der Gesellschaftszweck der LLC kein spezifischer sein, sondern kann und wird in aller Regel umschrieben werden mit einer catch all clause: „any lawful business“ (mit Ausnahme von Versicherungs- und Banktätigkeit).

Wyoming, dessen Gesetz zu den ältesten gehört, verlangt am meisten. Dort müssen auch die Gesamtsumme und Art der geleisteten Einlagen, Gesamtsumme der nach Vereinbarung zu leistenden Einlagen und gewisse andere Kapitalinformationen gegeben werden. Die articles of organization sind ein öffentlich einsehbares Dokument, von dem insbesondere Gläubiger beim Secretary of State Abschriften erhalten können. Allerdings genießt dieses Dokument keine positive oder negative Publizität im Sinne des deutschen Rechts. Nach ihrer Bestätigung („ filed“) durch den Secretary of State stellen die articles of organization einen prima facie-Beweis für eine wirksame Gründung dar („conclusive evidence“), so dass die Gesellschaft wegen Gründungsfehler nur noch durch Gerichtsbeschluss aufgelöst werden kann. Die eigenständige Rechtspersönlichkeit entsteht mit dem filing, d.h. mit dem Einreichen der articles of organization beim Secretary of State, falls darin nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Eine (teilweise) Kapitalaufbringung ist also nicht Voraussetzung für die eigenständige Rechtspersönlichkeit.

Den bylaws einer Corporation entspricht bei der LLC das sog. „operating agree ment". Darin werden die Einzelheiten der Geschäftsführung geregelt, insbesondere Mitgliederversammlungen, Quorum, erforderliche Mehrheiten, Form der Abstimmung usw. Dritten ist es in der Regel nicht zugänglich. Nur wenige Einzelstaaten verlangen zwingend Schriftlichkeit.

Die LLC-Gesetze enthalten bisher keine direkten Regelungen über die fehlerhafte Gründung. Fraglich ist daher, ob die für die Corporation von der Rechtsprechung entwickelten und später im Gesetzesrecht (modifiziert) übernommenen Rechtsfiguren der de iure Corporation, de facto Corporation und Corporation by estoppel zur Übertragung geeignet sein werden. Allerdings bestimmen die meisten LLC-Gesetze, dass Personen, die nur scheinbar als LLC Rechtsgeschäfte tätigen, persönlich gesamtschuldnerisch haften (Rechtsscheinshaftung). Delaware lehnt sich in gewisser Weise an das Konzept der de iure Corporation an, wenn es allein die Erfüllung der wesentlichen Gründungsvorschriften für die Wirksamkeit verlangt.

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