Firmengründung in Thailand - Limited Partnership

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Firmengründung in Thailand - Limited Partnership

Erstellt von Internationale Firmengruendung.com am 21.05.2015

Alle registrierten Partnerships unterliegen einer Körperschaftsteuer von 30 % auf den Nettogewinn. Ob Mehrwertsteuer oder spezielle andere Steuern anfallen, ist abhängig von der Art der Geschäftsaktivität der Partnership.

Die Limited Partnership (Partnerschaft mit beschränkter Haftung) entspricht von ihrer Konstruktion her der deutschen Kommanditgesellschaft - KG. Sie kennt also zwei Arten von Partnern:

1. Partner, die unbeschränkt und privat für alle Verbindlichkeiten der Partnership haften (Komplementär).

2. Partner,die nur mit ihrer Einlage haften (Kommanditist).

Eine Limited Partnership muss registriert sein und wird durch die Registrierung eine eigenständige juristische Person. Es gelten allerdings die folgenden Besonderheiten:

Der Firmen Name sollte nicht den Namen der Partner mit beschränkter Haftung beinhalten. Wenn der Name eines solchen Partners im Firmennamen erscheint, so haftet dieser Partner Dritten gegenüber in der gleichen Weise wie Partner mit unbeschränkter Haftung.
Ein Partner mit beschränkter Haftung kann Geld oder Eigentum, aber keine Dienstleistungen in die Partnership einbringen.
Ein Partner mit beschränkter Haftung kann die Partnership nicht leiten. Wenn er am Unternehmensmanagement teilnimmt, so ist er voll haftbar.
Ein Partner mit beschränkter Haftung kann seine Anteile an der Partnership ohne Zustimmung der anderen Partner verkaufen oder an andere übertragen. Er kann ebenfalls einer anderen geschäftlichen Tätigkeit nachgehen, auch wenn diese den Aktivitäten der Partnership ähnelt. Bis zur Auflösung der Partnership kann ein Gläubiger nicht gegen einen Partner mit beschränkter Haftung vorgehen.

Verfahrensweise zur Errichtung einer Partnership:

Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam eine der beschriebenen Partnerships betreiben wollen, so muss der geschäftsführende Partner durch alle Partner ernannt werden. Im Falle einer Partnership mit beschränkter Haftung muss der geschäftsführende Partner ein Partner mit voller Haftung sein. Er hat die Pflicht, die Partnership beim Department of Business Development des Ministry of Commerce zu registrieren.

Partnerships müssen, sofern sie im Sinne des FBA als Ausländer gelten, die für die Gesellschaftstätigkeit erforderliche BOL oder BOC einholen.

Partnerships mit beschränkter Haftung und registrierte Partnerships unterliegen folgen- den weiteren Verpflichtungen:

Alle Partnerships mit beschränkter Haftung und Registrierte Partnerships müssen eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen und diese innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres dem Ministry of Commerce, Department of Business Development des Ministry of Commerce, vorlegen.
Eine Partnership kann nur mit Einverständnis aller Partner aufgelöst werden. Ein Liquidator und ein Rechnungsprüfer müssen ernannt werden und die Bezahlung des Rechnungsprüfers muss festgelegt werden. Die Beratungen der Partner zur Auflösung der Partnership müssen innerhalb von 14 Tagen zur Einigung führen.

Nachdem die Auflösung registriert wurde, muss der Liquidator die Partnership liquidieren und vierteljährlich dem Rechtsprüfer Bericht über die Auflösung erstatten. Nach Beendigung der Liquidation muss den Partnern ein Bericht zur Genehmigung durch den Rechtsprüfer vorgelegt werden.

Alle registrierten Partnerships unterliegen einer Körperschaftsteuer von 30 % auf den Nettogewinn. Ob Mehrwertsteuer oder spezielle andere Steuern anfallen, ist abhängig von der Art der Geschäftsaktivität der Partnership.

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